B196


Krafträder der Klasse A1 mit Autoführerschein fahren


Worum geht es ? :                 Was kostet das ?: Kursgebühr 799,-
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3 – alt) dürfen künftig auch die sogenannten Leichtkrafträder (Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, fahren, wenn sie die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind.

Zum Führen dieser Krafträder wird normalerweise die Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Mindestalter: 16 Jahre) benötigt, für die eine vollständige Fahrschulausbildung (16 Theorie-Einheiten à 90 Minuten, 12 Praxis-Einheiten à 45 Minuten) mit theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich ist.

Die neue Berechtigung, Klasse A1-Krafträder mit der Fahrerlaubnisklasse B fahren zu dürfen, wird ohne Fahrprüfung erteilt. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis einer von einem Fahrlehrer durchgeführten Fahrerschulung, die aus mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten besteht (vier in der Theorie und fünf in der Praxis).
Fahrerlaubniserweiterung gilt nur innerhalb von Deutschland

Nachgewiesen wird die  neue Motorrad-Fahrberechtigung durch den im Führerschein. Hinter der Klasse B wird die Schlüsselzahl 196 eingetragen


Eine gesetzlich vorgegebene Höchstgeschwindigkeit gilt für Motorräder der Fahrerlaubnisklasse A1 nicht.


Die Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. April 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erworben haben, dürfen weiterhin (ohne Fahrerschulung und Eintrag des Schlüssels 196) Krafträder der Klasse A1 fahren.
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